satzung fsv bad orb 1921 e.v.

Stand: 24.03.2019
Vom Amtsgericht am 18.04.2019 bestätigt.

§ 1 GRÜNDUNG, NAME UND SITZ

LDer Verein wurde am 1. August 1921 als "Jugend-Sport-Verein 1921" in Bad Orb gegründet.

Im Jahre 1923 erhielt er den Namen: "Sport-Verein 1921 Bad Orb." Im Jahre 1945 wurde er als Fußball-Abteilung der "Turn- und Sport-Vereinigung Bad Orb" angeschlossen.

Nach deren Auflösung am 1. August 1950, wurde er wieder selbständig. Als "Fußball-Sport-Verein 1921 Bad Orb" wurde er Mitglied des "Hessischen Fußball-Verbandes e. V. und des "Landes-Sport-Bundes Hessen e. V."

Am 26. Mai 1961 wurde der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Sein Name ist seitdem: Fußball-Sport-Verein 1921 Bad Orb e. V.", in Kurzform: FSV 1921 Bad Orb e. V."

Der Sitz des Vereins ist Bad Orb.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein FSV 1921 Bad Orb e.V. mit Sitz in Bad Orb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Erlernung des Fußballsports.
b) Beteiligungen an rundenspielen des Hessischen Fußballverbandes.
c) Unterhaltung von Kinder- und Jugendmannschaften zur Nachwuchsgewinnung.
d) den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 MITTELVERWENDUNG

Mittel der Körperschaft dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5 ZWECKBINDUNG

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT, EHRUNGEN

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Annahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
(3) Die Mitglieder erkennen als für sich die Satzungen und Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
(4) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft sollten in einer besonderen Ordnung geregelt sein.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 8 BEITRÄGE

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) fällen.

§ 9 STRAF- UND ORDNUNGSMASSNAHME

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 10 RECHTSMITTEL

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 11 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Jugendversammlung

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

o(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal in jedem Jahr statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Aushang im Vereinskasten oder durch Veröffentlichung in einem lokalen Presseorgan. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
a) Wenn der Vorstand es beschließt
b) Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Vereinsmitgliedern.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf einer Satzungsänderung ist unzulässig.
(8) Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind
a) Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
b) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
c) Berichte des Vorstands und der Ausschüsse
d) Kassenbericht
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Wahl des Wahlausschusses
g) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse (nur alle zwei Jahre)
h) Neuwahlen des Vortandes und der Ausschüsse (nur alle zwei Jahre)
i) Festlegung des Mitglieds-Beitrages für ein Jahr
j) Anträge
k) Verschiedenes.
(9) Alle Teilnehmer an der Mitgliederversammlung müssen sich in die Anwesenheitsliste eintragen.
(10) Kann in der Mitgliederversammlung ein Amt im erweiterten Vorstand“, oder in den Ausschüssen nicht besetzt werden, so kann der „Geschäftsführende Vorstand“ ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung des Amtes beauftragen.
(11) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist hierüber abzustimmen. Findet dieser Antrag die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung, so erfolgt die
Stimmabgabe mittels Stimmzettel. Beantragt ein Kandidat geheime Abstimmung, so wird ebenfalls mittels Stimmzettel gewählt.
(12) Die Mitglieder des „Geschäftsführenden Vorstandes“ und des“ Erweiterten Vorstandes“ sind einzeln zu wählen. Werden für ein Amt mehrere Mitglieder vorgeschlagen, und nehmen die Kandidatur an, so wird geheim gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erforderlich.
(13) Bei Wahl der Ausschüsse kann über mehrere Bewerber in einem Wahlgang entschieden werden, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl, als Ämter zu besetzen sind, so sind die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt

§ 13 DER VORSTAND

(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der sich unterteilt in:
a) Den Geschäftsführenden Vorstand
b) Den Erweiterten Vorstand.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vorsitzenden
c) dem 2. Vorsitzenden
d) dem Kassierer
e) dem Geschäftsführer
f) dem sportlichen Leiter
(3) Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Schriftführer
b) dem Jugendleiter
c) dem stellv. Schriftführer
d) dem stellv. Jugendleiter
e) dem AH-Obmann
f) dem stellv. Geschäftsführer
g) dem Spielausschussvorsitzenden
h) dem stellv. Kassierer
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(7) Die Zuständigkeiten im Vorstand sind in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 AMTSENTHEBUNG, BEAUFTRAGUNG BEI AUSSCHEIDEN, ERSATZWAHL

(1) Die Mitgliederversammlung kann mir absoluter Mehrheit Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und andere mir Vereinsaufgaben betraute, ihres Amtes entheben.
(2) Der Vorstand kann mir ¾ Mehrheit eine Amtsenthebung aussprechen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der Ausschüsse oder ein anderer Beauftragter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der „Geschäftsführende Vorstand“ ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung des freigewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
(4) Scheiden mehr als die Hälfte des „Geschäftsführenden Vorstandes“ aus, so muss innerhalb von längstens zwei Monaten eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 15 GESETZLICHE VERTRETUNG

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 16 JUGEND DES VEREINS

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
(2) In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(3) Jugendversammlung (noch regeln)

§ 17 ABTEILUNGEN

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Abteilungen bilden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
(2) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 18 AUSSCHÜSSE

(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vereinesgeschehens Ausschüsse zu wählen oder einzusetzen. Diese bestehen aus ihrem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Ausschussmitglieder gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 9 der Satzung.
Es kommen in Frage:
a. Spiel-Ausschuss
b. Sportheim-Ausschuss
c. Jugend-Ausschuss
d. Alt-Herren-Ausschuss
e. Kassen-Ausschuss
f. Wahl-Ausschuss
g. Fest- und Veranstaltungsausschuss

a) Der Spielausschuss besteht aus,
1. dem sportlichen Leiter, als Vorsitzenden
2. dem Spielausschussvorsitzenden, als stellv. Vorsitzenden
3. dem/den Trainer /-n
4. den Beisitzern

b) Der Sportheim-Ausschuss besteht aus,
1. dem Geschäftsführer, als Vorsitzenden
2. dem stell. Geschäftsführer, als stellv. Vorsitzenden
3. den Beisitzern

c) Der Jugend-Ausschuss besteht aus,
1. dem Jugendleiter, als Vorsitzenden
2. dem stellv. Jugendleiter, als stellv. Vorsitzenden
3. den Betreuern der Jugendmannschaften
4. den Beisitzern

d) Der Alt-Herren-Ausschuss besteht aus,
1. dem Alt-Herren-Obmann, als Vorsitzender
2. den Beisitzern.

e) Der Kassen-Ausschuss besteht aus,
1. dem Kassierer, als Vorsitzenden
2. dem stellv. Kassierer, als stellv. Vorsitzender
3. den Sportplatzkassieren

f) Der Wahl-Ausschuss besteht aus,
1. dem Wahlleiter
2. Zwei Beisitzern

g) Der Fest- und Veranstaltungsausschuss besteht aus,
1. dem Vorsitzenden
2. den Beisitzern

Werden weiter Ausschüsse gebildet, so wählen deren Mitglieder ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf der ersten Sitzung aus den eigenen Reihen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind im erweiterten Vorstand.

§ 19 ZAHLUNGEN AN VORSTANDSMITGLIEDER DES VEREINS

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitgliedern des Vereins können im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

§ 20 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichen.

§ 21 KASSENPRÜFUNG

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Einmalige Widerwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbereicht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 22 DIE VEREINSFAHNE

Im Jahre seines 50-jährigen Bestehens (1971) erhielt der Verein seine Vereinsfahne. Sie wurde von Spenden seiner Mitglieder bezahlt. Die feierliche Fahnenweihe erfolgte beim Festkommers zum 50-jährigen Bestehen am 26. Juni 1971 im Weißen Saal des Kurhaus-Hotels. Die kirchliche Weihe erhielt unsere Fahne im Festgottesdienst am 27. Juni 1971 in der St. Martins-Kirche. Die Ehre, die Vereinsfahne zu tragen, sollte nur einem würdigen Vereinsmitglied zuteilwerden.
Der Fahnenträger wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

§ 23 RICHTLINIE ZUM DATENSCHUTZ

1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. (LSBH) und der Mitgliedschaften in dessen zuständigen Sportfachverbanden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

a) Namen,
b) Adresse,
c) Nationalität,
d) Geburtsdatum,
e) Geschlecht,
f) E-Mailadesse,
g) Bankverbindung,
h) Zeiten der Vereinszugehörigkeit

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seinem Internetauftritt und übermittelt Daten und Fotos zu Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen,
sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegt, hierzu verpflichtet ist.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht der Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung,
Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

9. Zu Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

10. Der Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person gem. Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kommt der Verein mittels einer Richtlinie zum Datenschutz nach. In dieser werden alle relevanten Punkte der DSGVO dargelegt.

§ 24 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Orb mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 25 GENEHMIGUNG DER SATZUNG

Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte durch die Jahreshauptversammlung am 23.03.2019. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. März 2014 außer Kraft.